Satzung
Förderverein „Freunde des Musiksommers zwischen Inn und Salzach e. V.“
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein - Freunde des Musiksommers zwischen Inn und Salzach - e. V.“
- Sitz des Vereins ist Traunstein. Er wird zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein angemeldet.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein verfolgt den Zweck, Kunst und Kultur im südostbayerischen Raum zu fördern. Dieser Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Konzertreihe „Musiksommer zwischen Inn und Salzach“ ideell und materiell unterstützt wird.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist;
c) durch Ausschluss aus dem Verein. - Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Der Beirat
- Die Rechnungsprüfer
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Ebenso je alleinvertretungsberechtigt sind die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass die Stellvertreter nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Einladung unter Angabe von Ort und Termin mittels einfachem Brief an die letzt bekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
- Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des jährlichen Arbeitsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
e) Beschlussfassung über Grundsätze für die Mittelverwendung und die jährliche Zielplanung
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung - Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszweckes der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
§ 9
Beirat
- Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie bis zu acht vom Vorstand berufenen weiteren Mitgliedern.
- Die Beiräte müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
- Dem Beirat obliegt es, den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und fachlich zu beraten.
§ 10
Geschäftsführung
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss; er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 01.02. eines laufenden Kalenderjahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12
Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Diese prüfen jährlich die Rechnungsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis.
§ 13
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Es bedarf dazu einer Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.
- Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Musiksommer zwischen Inn und Salzach e. V.“ mit der Auflage, es für die Durchführung von Konzertveranstaltungen zu verwenden.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 29.11.2006 beschlossen und tritt damit in Kraft. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen.
Festgestellt am 29.11.2006